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"Geld macht sexy" - ZDF-Reporter vor Gericht

"Geld macht sexy" - Szenenfoto aus der Sendung ZDF.reporter

Kann ein Interviewpartner von einem Fernsehreporter eine "positive" Berichterstattung verlangen? Um diese Frage ging es in einem Prozeß vor dem Landgericht München I, den die Teilnehmerin eines sogenannten Schenkkreises gegen den Münchner Fernsehjournalisten Reinhold Rühl angestrengt hatte. Der Dokumacher hatte in einer Reportage für die Sendung ZDF.reporter im März 2004 über die dubiosen Veranstaltungen berichtet, die wie ein Schneeballsystem organisiert sind.

Stefan Raab klaute ZDF-Filmszene

Dabei hatte das Kamerateam auch mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin in deren Wohnung gefilmt. Diese kassierte bei diesem sittenwidrigen Spielsystem vor laufender Kamera 4.000 Euro und bedankte sich bei den acht Mitspielern für den erwarteten Geldsegen mit dem Satz "Geld macht sexy". Just dieser Satz gefiel dem ProSieben-Moderator Stefan Raab anscheinend so gut, dass er wenige Wochen nach Ausstrahlung im ZDF die Szene in der Sendung "TV Total" in einem völlig anderen Zusammenhang verwendete, und zwar ohne Zustimmung des Autors und des ZDF.

Die Klägerin monierte dies, und bekauptete, dass auch die Verbreitung und Ausstrahlung der Filmaufnahmen im ZDF "rechtswidrig" erfolgt sei. Sie habe dem Fernsehteam den Zugang zu ihrer Wohnung sowie ihr Einverständnis in die Aufzeichnung nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Beitrag im Rahmen einer "positiven Berichterstattung über Schenkkreise" verwendet wird.

Dies mag vielleicht der Wunsch der Protagonisten gewesen sein, vor Gericht konnte der Fernsehreporter jedoch durch Ausschnitte aus dem Rohmaterial beweisen, dass allein schon die Fragetechnik während der Interviews eine "positive" Berichterstattung nicht erwarten lies. Der Reporter hatte auf entsprechende Nachfrage der Protagonisten stets eine "objektive" Berichterstattung betont. Das Landgericht München hat die Klage zurückgewiesen, außerdem muss die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zahlen. Das Urteil (Az.: 7 O 14322/04) ist rechtskräftig.

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